AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

KELLER Druckmesstechnik AG / Schweiz

I. Allgemeiner Teil

  1. Diese im Folgenden aufgeführten Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit der KELLER Druckmesstechnik AG (nachfolgend: „KELLER“) geschlossenen Verträge über Warenlieferungen, ungeachtet dessen, ob KELLER als Käufer oder Verkäufer auftritt. Wo die Bezeichnung Käufer bzw. Verkäufer verwendet wird, ist damit entweder KELLER oder der Vertragspartner von KELLER gemeint, je nach dem wer in welcher Rolle auftritt.
  2. Abweichende Individualvereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
  3. Die Regelungen dieser AGB gelten auch für juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  4. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von KELLER sind nur dann verbindlich, wenn sie von KELLER schriftlich bestätigt wurden.

 

II. Besonderer Teil

1. Vertragsabschluss

a) Es gilt für den Vertragsabschluss die Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Vertragsänderungen sind schriftlich zu bestätigen.
b) Bestellungen gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch KELLER als angenommen. Massgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Vertragspartner von KELLER ist verpflichtet, diese zu prüfen und Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.
c) Angebote von KELLER sind ohne abweichende schriftliche Vereinbarungen sechzig (60) Tage verbindlich.
d) Sämtliche Angebote, Abbildungen, technische Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von KELLER bleiben im Eigentum von KELLER und dürfen ohne Einwilligung nicht weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
e) Die auf der Webseite, in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen von KELLER enthaltenen Angaben sind vom Vertragspartner von KELLER vor Übernahme und Anwendung auf die
Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Vertragspartner von KELLER hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten der Waren und Produkte zu informieren.
f) Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Ändern sich diese Daten, Angaben und Werte, wird der Vertragspartner von KELLER nur benachrichtigt, wenn eine Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.

 

2. Preise

a) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden die Preise in Schweizer Franken (CHF) netto (ohne Mehrwertsteuer) angegeben. Die Nettopreise, ohne Skonto, verstehen sich für eine Übernahme der Waren am Standort Winterthur/Schweiz. Die Preise gelten somit ab Werk (EXW=Ex Works) gemäss Incoterms 2010. Transport, Versicherungen, Zölle und Handhabung gehen in jedem Fall zulasten des Vertragspartners von KELLER.
b) Bei sämtlichen Lieferungen erfolgt der Transport auf Kosten, Risiko und Gefahr des Vertragspartners von KELLER (siehe 3d) über die Spedi-
tionsfirma von KELLER und zu den üblichen Konditionen von KELLER.
c) Die für eine bestimmte Menge vereinbarten Preise gelten nur, wenn sich der Vertragspartner von KELLER fest dazu verpflichtet, die genannte Menge auch zu bestellen. Diese Verpflichtung kann in Form eines Rahmenauftrags mit nicht klar definierter Abrufmenge oder eines Rahmenauftrags mit klar definierter Abrufmenge erfolgen. Die Lieferung der bestellten Produkte kann sich – unter Berücksichtigung der angegebenen Mindestmenge – über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten erstrecken. Bestellungen, bei denen die Mindestliefermenge nicht eingehalten wird, können eine Preisänderung nach sich ziehen.
d) Der Mindestbestellwert beträgt 120.00 Schweizer Franken (CHF) netto. Bei Bestellungen, die diesen Mindestbestellwert unterschreiten, wird gegenüber dem Vertragspartner von KELLER eine Pauschale für die Bestellungsverarbeitung sowie die Verpackungs- und Versandkosten berechnet. Diese Kostenbeteiligung des Vertragspartners von KELLER beläuft sich auf 60.00 Schweizer Franken (CHF) netto.
e) Kosten und Gebühren für Sicherheitsleistungen, insbesondere bei Auslandsgeschäften (Letter of Credit u.ä.) gehen ausschliesslich zu Lasten des Vertragspartners von KELLER.

 

3. Lieferung

a) Die Lieferfrist wird einzelvertraglich festgelegt. KELLER haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Vertragspartner von KELLER gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von KELLER ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
b) Von KELLER nicht zu vertretende Störungen in dessen Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Vertragspartner von KELLER nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innert einer zu setzenden angemessenen Nachfrist erfolgt.
c) Teillieferungen von KELLER an den Vertragspartner von KELLER sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner von KELLER zumutbar sind.
d) Lieferungen an den Vertragspartner von KELLER erfolgen ausschliesslich ab Standort von KELLER auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners von KELLER. Die Gefahr geht mit Übergabe der Produkte an den Vertragspartner von KELLER, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Standorts oder Lagers auf den Vertragspartner von KELLER über. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners von KELLER geht die Gefahr bei Versandbereitschaft auf den Vertragspartner von KELLER über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Vertragspartner von KELLER keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch KELLER. Auf Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners von KELLER wird die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

4. Zahlung / Verzug des Vertragspartners von KELLER

a) Leistet der Vertragspartner von KELLER nicht innert der vereinbarten Frist, tritt ohne Mahnung Verzug ein. Leistet der Vertragspartner von KELLER innert einer von KELLER anzusetzenden Nachfrist von längstens 10 Tagen nicht, kann KELLER den Rücktritt vom Vertrag erklären; der Rücktritt vom Vertrag kann bereits mit der Ansetzung der Nachfrist angedroht werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innert dreissig (30) Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in Schweizer Franken (CHF) zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Vertragspartner von KELLER zu tragen.
b) Bei verspäteter Zahlung ist KELLER berechtigt, Verzugszinsen gemäss Art. 104 Abs. 1 und 3 OR geltend zu machen.
c) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner von KELLER nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
d) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzug und Vertragsverletzung.

 

5. Gewährleistung, Haftung

a) Die Gewährleitung ist, soweit rechtlich zulässig (Art. 210 Abs. 4 OR), auf ein (1) Jahr ab dem Datum der Auslieferung beschränkt. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Waren frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind und den schriftlich bestätigten Spezifikationen entsprechen.
b) Der Käufer hat, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der Waren nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innert fünf (5) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innert fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung.
c) Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Waren, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von KELLER nicht übernommen.
d) Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn ein Mangel nicht in angemessener Frist durch den Verkäufer behoben wird oder der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innert angemessener Frist erbringt.
e) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Vertragspartner von KELLER zu vertreten hat und insbesondere durch unsachgemässe Weiterverarbeitung, Ein- und Anschweissen in / an andere(n) (Bau-)Teile(n), Einsatz ausserhalb der vereinbarten Spezifikationen und mechanische Änderungen der ursprünglichen Bauform entstanden sind.
f) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners von KELLER – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
g) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung von KELLER auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum von KELLER.
b) Der Vertragspartner von KELLER verpflichtet sich, das Eigentum von KELLER auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
c) Der Vertragspartner von KELLER hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind KELLER unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
d) Werden Waren durch den Vertragspartner von KELLER zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für KELLER. Ein Eigentumserwerb des Vertragspartners von KELLER wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Waren mit nicht im Eigentum von KELLER stehenden Waren, erwirbt KELLER Miteigentum an der neu geschaffenen Sache / Anlage nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von KELLER gelieferten und der sonstigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Vertragspartner von KELLER verwahrt die neue Sache / Anlage für KELLER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
e) Die neue Sache / Anlage gilt als Ware im Sinne dieser Bedingungen. Der Vertragspartner von KELLER tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Ware schon jetzt in Höhe des Wertes an KELLER ab, der dem Wertanteil der Ware an der neuen Sache / Anlage im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den von anderer Seite eingebrachten Waren entspricht.
f) Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von KELLER stehenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner von KELLER schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an KELLER ab, der dem Wert der Ware an der gesamten Lieferung entspricht. Der Vertragspartner von KELLER tritt auch die Forderungen an KELLER zur Sicherung ab, die durch Verbindung der Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
g) Der Vertragspartner von KELLER ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. KELLER hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Vertragspartner von KELLER seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Vertragspartner von KELLER die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere das Herausgabeverlangen gegenüber den Schuldnern gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.

 

7. Geistiges Eigentum, Urheberrecht
Die von KELLER stammenden technischen Dokumentationen sind deren exklusives Eigentum. Die Aushändigung dieser Dokumente oder der Zugang zu diesen ist keinesfalls als Ermächtigung zur Nutzung dieser ausschliesslich KELLER vorbehaltenen Rechte auszulegen. Dies gilt im Besonderen auch für die von KELLER auf Wunsch des Vertragspartners von KELLER entwickelten Modelle, Entwürfe, Unterlagen, Schablonen und Werkzeuge.



8. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

 

9. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

KELLER ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Der Vertragspartner von KELLER wird hierüber schriftlich, per E-Mail oder auf andere geeignete Weise informiert. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Vertragspartner von KELLER innert 30 Kalendertagen seit Bekanntgabe gelten die Änderungen als genehmigt und finden ab jenem Zeitpunkt auch auf bestehende Rechtsverhältnisse mit KELLER Anwendung.



10. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand, Datenschutz

a) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Gerichtsstand für Lieferung, Leistung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von KELLER.
b) KELLER speichert die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten im Rahmen der Zulässigkeit des DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz).

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